Navigation überspringen
04. Oktober 2018

Landesverband Lippe geht zuversichtlich in Anhörung zur Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe am 5. Oktober 2018

Am morgigen Freitag, dem 5. Oktober 2018, findet im Düsseldorfer Landtag die Anhörung zum „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“ statt. Dieses hat für den Landesverband Lippe hohe Relevanz, weil darin auch Vorschriften für den Verband hinsichtlich seiner neuen Haushaltsführung gefasst werden: Der Landesverband Lippe stellt zum 1. Januar 2019 von der kameralen auf die kaufmännische (doppische) Buchführung um. Verbandsvorsteherin Anke Peithmann ist als Sachverständige zur Anhörung eingeladen.

„Verbandsversammlung und Verwaltung des Landesverbandes haben sich bewusst für die Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) zum 1. Januar 2019 entschieden, wir haben dies mit dem Land Nordrhein-Westfalen abgestimmt, das diese Entscheidung begrüßt und mitträgt“, sagt Peithmann. Zum dafür notwendigen Änderungsentwurf für das Gesetz über den Landesverband Lippe hat der Landesverband Lippe Änderungswünsche formuliert und diese in einer Stellungnahme an den Landtag und den zuständigen Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen verdeutlicht. „Die Änderungswünsche zielen darauf ab, dass der Landesverband Lippe durch die Einführung von NKF nicht schlechter gestellt wird“, so Peithmann. „Wir gehen zuversichtlich in die nun anstehende Anhörung, weil unsere Änderungswünsche nachvollziehbar sind und diese mit einem Gutachten des anerkannten Staatsrechtlers Prof. Dr. Janbernd Oebbecke untermauert haben“, betont Peithmann.

Insbesondere drei Aspekte sind dem Landesverband Lippe wichtig: Eine klare Festlegung zur künftigen Kostenerstattung des Landes an den Landesverband Lippe, das Recht zur Bildung einer Ausgleichsrücklage sowie verbindliche Regelungen für die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten.

Kostenerstattung: Der Landesverband Lippe hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kassenführung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Umstellung auf NKF kann das Land die Kassenführung nicht mehr leisten, sie wird künftig beim Landesverband Lippe direkt angesiedelt sein. Für die dadurch entstehenden Kosten erhält der Landesverband Lippe vom Land Nordrhein-Westfalen eine Erstattung. „Wir begrüßen, dass das Land uns bereits 2016 zugesichert hat, dass der Landesverband Lippe durch die Umstellung nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird. Das zeigt, dass das Land die Lippischen Punktationen ernst nimmt und lebt“, so Peithmann. „Der aktuelle Gesetzesentwurf geht hinsichtlich der Kostenerstattung jedoch von einem pauschalen Betrag aus, der jährlich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans festgelegt wird. Die Kostenerstattung an den Landesverband ist somit abhängig von den jeweiligen Haushaltsplanbeschlüssen des Landes, es fehlt aus unserer Sicht die Verbindlichkeit. Einzelfallplanungen sind an dieser Stelle nicht sinnvoll. Wir erwarten, einen kostendeckenden Anfangsbetrag und auch dessen Dynamisierung im Gesetz zu regeln“, erläutert Verbandskämmerer Peter Gröne. Zudem müsse sichergestellt sein, dass die Kostenerstattung des Landes auch Kosten für Prüfungen durch den Landesrechnungshof abdeckt, denn auch diese Prüfkosten hat das Land bisher stets getragen.

Ausgleichsrücklage: Der aktuelle Gesetzesentwurf gestattet dem Landesverband Lippe ausdrücklich nicht das Recht zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, wie es Kommunen genießen. „Kommunen können mit der Ausgleichsrücklage gewisse Schwankungen bei Erträgen und Aufwendungen auffangen, sie verfügen damit über die Flexibilität, nicht strukturbedingte Schwankungen zwischen den Haushaltsjahren auszugleichen, ohne das ‚eigentliche‘ Eigenkapital anzutasten. Dieses Recht sollte auch dem Landesverband Lippe eingeräumt werden, er sollte da nicht schlechter gestellt werden als Kommunen“, ist Peithmann überzeugt.

Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten: „Der Gesetzesentwurf legt keine verbindlichen Regelungen für die Anordnung eines Haushaltssicherungskonzepts durch die Rechtsaufsicht des Landesverbandes Lippe fest. Solche Regelungen müssen jedoch nach unser Auffassung im Gesetz festgeschrieben sein“, so Gröne.

Aktuelles

Wir optimieren unsere Webseite mit Cookies

Diese Webseite verwendet Tools und Funktionen, die unter Umständen Cookies im Browser Ihres Gerätes speichern. Nähere Informationen dazu in unserer Datenschutzerklärung.